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   BGH, 29.04.1987 - IVb ZB 127/84   

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https://dejure.org/1987,2352
BGH, 29.04.1987 - IVb ZB 127/84 (https://dejure.org/1987,2352)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1987 - IVb ZB 127/84 (https://dejure.org/1987,2352)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1987 - IVb ZB 127/84 (https://dejure.org/1987,2352)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Durchführung des Versorgungsausgleichs - Anwartschaft auf Beamtenversorgung und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - Anwartschaft auf eine Versicherungsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 1028
  • MDR 1987, 920
  • FamRZ 1987, 798
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 29.04.1987 - IVb ZB 127/84
    Diese bestimmt sich nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V. mit der Bartwertverordnung (Senatsbeschluß BGHZ 84, 158 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]).

    Folgte man dem von der weiteren Beschwerde vertretenen Standpunkt der Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast, so hätte der Ehegatte entgegen dem in dem Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358, 360 f.) herausgestellten Grundsatz die Kürzung der Versorgung des Beamten in einem Maße mitzutragen, das seine Teilhabe an der Rente, welche die Kürzung verursacht, deutlich überstiege; an ihr wird er nämlich nur nach Maßgabe ihres dynamisierten Wertes beteiligt (Senatsbeschluß BGHZ 84, 158 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]).

  • BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81

    Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55

    Auszug aus BGH, 29.04.1987 - IVb ZB 127/84
    Die Art der Ruhensberechnung in dem angefochtenen Beschluß folgt - in einer nach den Besonderheiten des Falles sachgerecht verkürzten Darstellung - der Rechenweise des Senatsbeschlusses vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358).

    Folgte man dem von der weiteren Beschwerde vertretenen Standpunkt der Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast, so hätte der Ehegatte entgegen dem in dem Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358, 360 f.) herausgestellten Grundsatz die Kürzung der Versorgung des Beamten in einem Maße mitzutragen, das seine Teilhabe an der Rente, welche die Kürzung verursacht, deutlich überstiege; an ihr wird er nämlich nur nach Maßgabe ihres dynamisierten Wertes beteiligt (Senatsbeschluß BGHZ 84, 158 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]).

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80

    Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus BGH, 29.04.1987 - IVb ZB 127/84
    Wie der Senat durch Beschluß vom 27. Juni 1984 (BGHZ 92, 5, 7 ff.) näher ausgeführt hat, hat das Gericht im Rechtsmittelverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich die vorinstanzliche Entscheidung in jeder Richtung in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu bringen, soweit nicht das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegensteht.

    Eine Beschränkung des Prüfungsumfanges greift - ausnahmsweise - dann Platz, wenn mit dem Rechtsmittel in wirksamer Weise nur ein Teil der vorinstanzlichen Entscheidung angegriffen worden ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 5, 10 f. und Senatsurteil vom 5. Dezember 1985 - IVb ZR 55/83 - FamRZ 1985, 267, 269).

  • BGH, 05.12.1984 - IVb ZR 55/83

    Ausschluß des nachehelichen Unterhalts wegen Fehlverhaltens der Ehefrau;

    Auszug aus BGH, 29.04.1987 - IVb ZB 127/84
    Eine Beschränkung des Prüfungsumfanges greift - ausnahmsweise - dann Platz, wenn mit dem Rechtsmittel in wirksamer Weise nur ein Teil der vorinstanzlichen Entscheidung angegriffen worden ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 5, 10 f. und Senatsurteil vom 5. Dezember 1985 - IVb ZR 55/83 - FamRZ 1985, 267, 269).
  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 56/85

    Anrechnung und Bewertung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 29.04.1987 - IVb ZB 127/84
    Sie ist bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu beachten, obwohl das Ehezeitende vor dem Inkrafttreten des HEZG liegt (Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449, 450).
  • OLG Karlsruhe, 20.10.1983 - 2 UF 216/80
    Auszug aus BGH, 29.04.1987 - IVb ZB 127/84
    Dem entspricht es, daß der wohl überwiegende Teil der Rechtsprechung nur den nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB mit Hilfe der Barwertverordnung dynamisierten Wert der Versicherungsrente in die Versorgungsausgleichsrechtliche Ruhensberechnung einstellt (OLG Karlsruhe, 5. Zivilsenat, FRES 10 (1982), 168, 172; 2. Zivilsenat FamRZ 1984, 287 und 289; 16. Zivilsenat - Beschwerdeentscheidung in der hier vorliegenden Sache; OLG Hamm FamRZ 1985, 399; OLG Saarbrücken FamRZ 1986, 174; OLG Celle, 21. Zivilsenat, Beschluß vom 14. Februar 1985 - zitiert nach der Anmerkung der Redaktion in FamRZ 1985, 400).
  • OLG Saarbrücken, 31.10.1985 - 6 UF 11/84
    Auszug aus BGH, 29.04.1987 - IVb ZB 127/84
    Dem entspricht es, daß der wohl überwiegende Teil der Rechtsprechung nur den nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB mit Hilfe der Barwertverordnung dynamisierten Wert der Versicherungsrente in die Versorgungsausgleichsrechtliche Ruhensberechnung einstellt (OLG Karlsruhe, 5. Zivilsenat, FRES 10 (1982), 168, 172; 2. Zivilsenat FamRZ 1984, 287 und 289; 16. Zivilsenat - Beschwerdeentscheidung in der hier vorliegenden Sache; OLG Hamm FamRZ 1985, 399; OLG Saarbrücken FamRZ 1986, 174; OLG Celle, 21. Zivilsenat, Beschluß vom 14. Februar 1985 - zitiert nach der Anmerkung der Redaktion in FamRZ 1985, 400).
  • BGH, 18.01.2006 - XII ZB 206/01

    Ruhensberechnung von Anwartschaften auf berufsständische Versorgung

    Bei der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6, 2. Halbs. BGB i.V. mit § 55 BeamtVG ist eine zur Kürzung führende, nicht volldynamische Anwartschaft auf berufsständische Versorgung nicht mit ihrem Nominalbetrag, sondern nur mit ihrem anhand der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. April 1987 - IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798).

    Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine statische Versorgungsanwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nur nach ihrem anhand der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert bei der Ruhensberechnung Berücksichtigung finden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1987 - IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798, 799 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51; zustimmend RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 418; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a, Rdn. 83; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 a, Rdn. 506; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 a, Rdn. 34; Wick, Der Versorgungsausgleich Rdn. 126).

    Sie verstellen den Blick darauf, dass es sich bei der Frage, mit welchem Wert die Anwartschaft auf eine nicht volldynamische Versorgung in die Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 BGB in Verbindung mit § 55 BeamtVG einzustellen ist, um die Frage nach der Bewertung dieses Rentenanrechtes für die Zwecke des Versorgungsausgleiches handelt (Senatsbeschluss vom 29. April 1987 aaO).

    Würde ein nicht dynamisches Rentenanrecht im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei der Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG mit dem Nominalbetrag und in der Ausgleichsbilanz mit dem dynamisierten Betrag bewertet, wäre dies nicht nur systemwidrig, sondern würde auch eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung des ausgleichsberechtigten Ehegatten bewirken; dieser müsste die Kürzung der Versorgung des Beamten in einem Maße mittragen, welches seine Teilhabe an der diese Kürzung verursachenden Rente überstiege (Senatsbeschluss vom 29. April 1987 aaO).

  • BGH, 29.09.1993 - XII ZB 31/90

    Ausgleich privater betrieblicher Altersversorgung im Falle "mehrstufiger

    Es kann insoweit nichts anderes gelten als bei der Einstellung von Anwartschaften auf nicht dynamische Bezüge in die versorgungsausgleichsrechtliche Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG, für die der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, daß etwa eine zur Kürzung führende statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mit ihrem statischen, sondern nur mit ihrem nach der Barwertverordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1987 - IVb ZB 127/84 - BGHR BGB § 1587a Abs. 6 Ruhensberechnung 1 = FamRZ 1987, 798, 799 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 35/85 - BGHR aaO. Halbsatz 2 Kürzung 1 = FamRZ 1988, 48, 49 sowie IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51).
  • OLG Frankfurt, 04.09.2001 - 2 UF 118/00

    Ruhensberechnung, LÄK , Dynamisierung

    Der Senat sieht sich damit auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH FamRZ 1987, 798 und 1988, 48).
  • BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 30/85

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - Anwartschaft auf Versicherungsrente

    Das hat der Senat mit Beschluß vom 29. April 1987 (IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798) entschieden.

    Sie ist bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu beachten, obwohl das Ehezeitende vor dem Inkrafttreten des HEZG liegt (Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449, 450; s. auch Senatsbeschluß vom 29. April 1987 a.a.O. S. 800).

  • BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 126/84

    Verringerung der Versorgungsbezüge von Beamten durch Anwartschaften auf

    Die Dynamisierung der Versicherungsrente entspricht dem Senatsbeschluß vom 29. April 1987 (IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798).
  • OLG MÜnchen, 16.11.1990 - 26 UF 1249/90

    Beamtenähnliche Versorgung für Angestellte von Landeszentralbanken

    Eine volldynamische Versorgung kann, soweit es um ihre Kürzung geht, nur so berechnet werden, daß wiederum volldynamische Anwartschaften angerechnet werden (vgl. hierzu BGH FamRZ 1987, S. 798, 799 zur statischen Versicherungsrente in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes).
  • BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 35/85

    Einbeziehung von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus

    Das hat der Senat mit Beschluß vom 29. April 1987 (IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798) entschieden.
  • BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 146/84

    Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - Rente aus

    Das hat der Senat mit Beschluß vom 29. April 1987 (IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798) entschieden.
  • BGH, 02.03.1988 - IVb ZB 45/87

    Regelung des Versorgungsausgleich für geschiedene Eheleute mit

    Wie der Senat nach dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses mit Beschluß vom 29. April 1987 (IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798) entschieden hat, ist bei der Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG eine zur Kürzung führende statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mir ihrem statischen, sondern nur mit ihrem nach der Barwertverordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen.
  • BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 124/85

    Ruhensberechnung bei Beamten - Kürzung einer Versicherungsrente aus der

    Das hat der Senat mit Beschluß vom 29. April 1987 (IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798) entschieden.
  • BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 5/85

    Entscheidung über den Versorgungsausgleich - Zusatzversorgung des öffentlichen

  • BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 37/87

    Ruhensberechnung bei Beamten - Kürzung einer Versicherungsrente aus der

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